Abschreibung von Büromöbeln - Tipps für die Steuererklärung ab 2018


Büromöbel für den Arbeitsplatz im Büro und Home Office als Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) richtig abschreiben

Rauschenberg, 07.03.2018. Jedes Jahr aufs Neue beschäftigt alle Unternehmer und Privatpersonen um diese Zeit im Frühjahr ein wichtiges Thema: die Steuererklärung. So manch einer wendet sich für diese Erledigung an einem Experten, den Steuerberater, oder so anderer arbeitet sich selbst in die Thematik ein. Gerade Unternehmern ist jedoch dazu geraten, sich vor der Abarbeitung an der Steuer über aktuelle Sachverhältnisse zu informieren. Denn wer im Vorfeld nützliche Tipps kennt, spart sich viel Geld und Zeit.

Steuern im Jahr 2018 - was gibt es zu beachten, wo nutzbares Einsparpotenzial liegt?

Wie Büromöbel bei der Steuer ab 2018 zu berücksichtigen sind

Was wird in welcher Form bis wann abgeschrieben? Eine Frage, die rund um die Steuererklärung viele Antworten erfordert. Der News-Beitrag von Büroschnäppchen gibt einen Einblick, wie man bei der Steuer 2018 mit Büromöbeln für das Büro und Home Office umzugehen hat. Zunächst einmal folgende Information: Büromöbel bzw. die komplette Büroeinrichtung gelten bei der Steuererklärung als Geringwertiges Wirtschaftgut (GWG). Bis zu diesem Jahr hat sich bei der Abschreibbarkeit der GWG, besonders bei der Sofort-Abschreibung, etwas geändert: Die Grenze für das sofortige Abschreiben (§ 6 Abs. 2 EStG) von Büromöbeln wurde von 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) auf 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) angehoben. Damit entfällt auch die Aufzeichnungspflicht für viele Sachen.

  Abschreibung von Büromöbeln ab 2018 verbessert  

Formen der Abschreibung von Geringwertigen Wirtschaftsgütern

Bei der Abschreibung von Büromöbeln steht den Unternehmern seit 2010 laut Gesetz ein Wahlrecht zu. Es wird grundsätzlich zwischen vier verschiedenen Optionen unterschieden, wobei jede sich am Wert der GWG orientiert. Büromöbel mit einem Beschaffungswert von bis zu 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) werden bei der Steuererklärung sofort abgeschrieben. Wie gerade oben im Text erwähnt, können GWG bis 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) ebenfalls unmittelbar abgeschrieben werden. Liegt der Betrag zwischen 251 und 799 Euro (ohne Umsatzsteuer), besteht die Möglichkeit, die Poolabschreibung bzw. den Sammelposten zu nutzen. Bei Beträgen zwischen 801 Euro und 1.000 Euro wird die lineare Abschreibungsvariante aktiviert oder die GWG in den Sammelposten eingelegt.

Poolabschreibung bzw. Sammelposten für die GWG nutzen

Entscheidet man sich bei Büromöbeln wie z.B. Büroschränken mit einem Betrag zwischen 251 und 799 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder zwischen 801 Euro und 1.000 Euro dafür, einen Sammelposten zu bilden, ist folgendes zu beachten: Die Nettoanschaffungskosten der Büromöbel dürfen den Wert von 1.000 Euro nicht überschreiten und die Büromöbel müssen mehr als fünf Jahre lang regelmäßig genutzt werden. Wenn beide Punkte erfüllt sind, kann die sogenannte Poolabschreibung (§ 6 Abs. 2a EStG) von Steuerpflichtigen zu einem Steuervorteil führen. Dies ist allerdings im Einzelfall zu überprüfen. Bei der Poolabschreibung werden alle in einem Wirtschaftsjahr selbstständig nutzbaren Büromöbel in einen Sammelposten aufgenommen und über fünf Jahre mit jeweils 1/5 abgeschrieben. In diesem Zeitraum bleiben Veräußerungen und Entsorgungen unberücksichtigt. Drei Dinge sind weiterhin bei der Poolabschreibung in der Steuererklärung zu wissen: 1. Wird diese Abschreibungsvariante in einem Wirtschaftsjahr gewählt, muss sie bei allen angeschafften, eingelegten oder hergestellten Wirtschaftsgütern einheitlich angewendet werden. 2. Die Option der Sofortabschreibung entfällt komplett. 3. Sobald man sich bei den GWG zwischen 801 und 1.000 Euro für die Poolabschreibung entscheidet, müssen auch die zwischen 251 und 799 Euro in diesen Posten eingelegt und zusammen über 5 Jahre abgeschrieben werden.

Abschreiben der GWG im linearen Verfahren

Das lineare Abschreiben der Büroeinrichtung gilt als übliches Verfahren für GWG zwischen 801 und 1.000 Euro. Sind die 1.000 Euro überstiegen, müssen die Anschaffungsausgaben als Betriebs- und Geschäftsausstattung aktiviert werden (§ 7 EstG). Bei der Berechnung werden weder der Buch- noch der Restwert mitgeführt. Zudem findet die AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) Anwendung. Diese gibt Auskunft über die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Büroeinrichtung. Zwar ist die Tabelle nicht rechtskräftig bindend, aber sie wird in der Rechtssprechung, der Verwaltung und der Wirtschaft allgemein anerkannt. Die gültige Tabelle nach Stand von 31. Dezember 2000 ist hier zu finden. Dort steht, dass Büromöbel eine Nutzungsdauer von 13 Jahren haben, Stahlschränken 14 Jahre zugeschrieben werden und Bürocontainern zehn Jahre.

Bildquellen:

pixabay.de


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